Änderung der Düsseldorfer Tabelle und der Selbstbehalte/Eigenbedarfe zum 01.01.2023
Zum 01.01.2023 wird die Düsseldorfer Tabelle nebst Leitlinien der Oberlandesgerichte angepasst. Damit treten wesentliche Änderungen zum Vorjahr ein.
- Erhöhter Bedarfssatz
Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle steigen um mindestens 41,00 € monatlich. Damit erhöht der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder
Die konkrete Höhe des Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach dem Alter des Kindes. Mit zunehmendem Alter steigt der Unterhaltsanspruch,.
Ab 2023 ergeben sich neue Mindestunterhaltssätze für Minderjährige in der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 € Einkommen) für 2023 wie folgts:
Altersgruppe Neuer Satz Erhöhung in €
- Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437 € 41 €
- Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 € 47 €
- Altersstufe (ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 € 55 €
In den nachfolgenden Einkommensstufen steigen die Mindestunterhaltssätze prozentual pro Stufe an. In den Gruppen 2 bis 5 steigen die Bedarfssätze um jeweils 5 % pro Stufe, in den Gruppen 6 bis 15 um jeweils 8 % an.
- Kindergelderhöhung
Das Kindergeld wird erhöht, und zwar auf monatlich 250,00 je Kind, egal welches. Die unterschiedliche Staffelung des Kindergeldes nach Anzahl der Kinder entfällt. Beim Kindergeld wird die Hälfte des Kindergeldes beim Bedarf des Kindes abgezogen wird.
- Zahlbeträge beim Kindesunterhalt
Zum 01.01.2023 ergeben sich beim Mindestunterhalt folgende Zahlbeträge
Nettoeinkommen | 0-5 Jahre |
6-11 Jahre |
12-17 Jahre |
ab 18 Jahre |
Prozentsatz |
bis 1.900 | 312 | 377 | 463 | 378 | 100 |
1.901 – 2.300 | 334 | 403 | 493 | 410 | 105 |
2.301 – 2.700 | 356 | 428 | 522 | 441 | 110 |
2.701 – 3.100 | 378 | 453 | 552 | 473 | 115 |
3.101 – 3.500 | 400 | 478 | 581 | 504 | 120 |
3.501 – 3.900 | 435 | 518 | 628 | 554 | 128 |
3.901 – 4.300 | 470 | 558 | 675 | 605 | 136 |
4.301 – 4.700 | 505 | 598 | 722 | 655 | 144 |
4.701 – 5.100 | 540 | 639 | 769 | 705 | 152 |
5.101 – 5.500 | 575 | 679 | 816 | 755 | 160 |
- Erhöhung Selbstbehalt
Erstmals seit Jahren werden die Selbstbehalte/Eigenbedarfe angepasst. Der notwendige Eigenbedarf (= die unterste Grenze der Inanspruchnahme) wird von 1.160,00 € auf 1.370,00 € angehoben. Das sind monatlich 210,00 € mehr. Der Anteil der Wohnkosten, der in diesem Betrag enthalten ist, wurde von 430,00 € auf monatlich 520,00 € erhöht.
Konkret ergeben sich in den unterschiedlichen Fallkonstellationen folgende Selbstbehalte des Unterhaltsschuldners:
Unterhaltspflicht gegenüber | Unterhaltspflichtiger ist erwerbstätig | Unterhaltspflichtiger ist nicht erwerbstätig |
Minderjährigen unverheirateten Kindern | 1.370 € | 1.120 € |
volljährigen unverheirateten Kindern bis 21, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und noch zur Schule gehen | s.o. | s.o. |
Volljährigen Kindern | 1.650 € | 1.650 € |
Getrennt lebenden Ehegatten | 1.510 € | 1.385 € |
Geschiedenen Ehegatten | 1.510 € | 1.385 € |
Mutter/Vater des gemeinsamen nichtehelichen Kindes | 1.510 € | 1.385 € |
TIPP:
Wenn Sie unterhaltsberechtigt sind, prüfen Sie, ob der Unterhaltsschuldner den erhöhten Unterhaltsbetrag der neuen Düsseldorfer Tabelle zahlt. Die Anpassung und die damit verbundene Zahlungspflicht tritt automatisch ein.
Als Unterhaltsverpflichteter kann sich durch den erhöhten Selbstbehalt ihre Unterhaltsverpflichtung reduzieren. Unter Umständen verändern sich die Zahlbeträge und es muss eine Anpassung vorgenommen werden.
Wenden Sie sich gerne an uns!
Unser VHN Familienrechtsteam steht Ihnen gern zur Verfügung
Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt f. Familienrecht Mario Keyser
Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin f. Familienrecht Silke Bösche
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Herr Rechtsanwalt Jörg Neunaber (neunaber@von-haefen.de)